Allgemeine geschaeftsbedingungen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Freelancerin Nike Keitel, nachfolgend in Kurzform „Freelancerin“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet des Webdesign und Content Creation/Management. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Freelancerin entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Unter Vertrag versteht sich die offizielle Schließung eines Vertrages sowie die schriftliche Annahme eines Angebots von Seiten des Auftraggebers z.B. per E-Mail, das von Seiten der Freelancerin ebenfalls z.B. per E-Mail unterbreitet wurde. Der damit geschlossene Vertrag unterliegt den hier genannten AGB und bedarf daher keinem weiteren vertraglichen Regelwerk.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Freelancerin schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Freelancerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1. Sämtliche Leistungen, die die Freelancerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Freelancerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Freelancerin, die 10% des vereinbarten Auftragsvolumens überschreiten, so werden dem Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten schriftlich angekündigt und ggfs. mit einem Stundensatz von 75,00€ in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart.
3.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Freelancerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt
3.3. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1. Die Vergütung der vereinbarten Leistungen ist wie folgt zu leisten: 1/3 der vereinbarten Gesamtsumme wird 14 Tage nach Auftragserteilung fällig. Die restlichen 2/3 der vereinbarten Gesamtsumme spätestens 14 Tage nach Ablieferung der vereinbarten Leistungen.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3. Bei Zahlungsverzug kann die Freelancerin bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1. Die durch die Freelancerin erstellten Werke, dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Freelancerin neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Werkes ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Freelancerin werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2. Die Freelancerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Freelancerin.
5.4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5. Geschützte Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Freelancerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
6. Namensnennungspflicht
Die Freelancerin ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Freelancerin namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend eines festen Stundensatzes von 75,00€ gesondert berechnet.
7.2. Die Freelancerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Freelancerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Freelancerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Freelancerin ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Sicherheitszertifikaten, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
Für die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
9. Präsentation
Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Freelancerin. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Freelancerin zurückzugeben.
Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Freelancerin unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Freelancerin oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
10. Haftung
10.1. Die Freelancerin haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Freelancerin auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Freelancerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Freelancerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Freelancerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Freelancerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4. Der Auftraggeber hat Daten, Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Daten, Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Freelancerin für erkennbare Mängel.
10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Freelancerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Freelancerin.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Freelancerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz der Freelancerin.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.